§ 273
§ 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 273 StGB?
- Kernaussage§ 273 StGB behandelt "Verletzung behördlicher Bekanntmachungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
§ 273. (1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 273 StGB in einfachen Worten?
§ 273 StGB behandelt "Verletzung behördlicher Bekanntmachungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1975 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 13:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
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