Bundesgesetze

Strafgesetzbuch

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)

StGBBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002296 · BGBl. Nr. 60/1974 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

§ 310

§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 310 StGB?

  • Kernaussage§ 310 StGB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung

§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist, und dadurch ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)

(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

(3) Betrifft die Offenbarung nach Abs. 1 oder Abs. 2a verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 310 StGB in einfachen Worten?

§ 310 StGB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:56
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)

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