Art. 14
Art. 14 Artikel XIV
Fassung: 9. April 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 14 StGB?
- KernaussageArt. 14 StGB behandelt "Artikel XIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 sowie Art. XIII des 2. Gewaltschutzgesetzes,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XIV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2009, zu § 58, BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 sowie Art. XIII des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Art. V Z 8 ist auch auf vor dem Inkrafttreten des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 StGB in einfachen Worten?
Art. 14 StGB behandelt "Artikel XIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 9. April 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
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Verweise
Rückverweise
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