§ 260
§ 260 Wehrmittelsabotage
Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 260 StGB?
- Kernaussage§ 260 StGB behandelt "Wehrmittelsabotage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wehrmittelsabotage
§ 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 260 StGB in einfachen Worten?
§ 260 StGB behandelt "Wehrmittelsabotage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1975 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)
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