Bundesgesetze

Strafgesetzbuch

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)

StGBBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1975RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002296 · BGBl. Nr. 60/1974 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 StGB?

  • Kernaussage§ 60 StGB behandelt "Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

§ 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.

(2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSechster Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 StGB in einfachen Worten?

§ 60 StGB behandelt "Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. Januar 1975
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 10Os23/80 (10Os24/80); 11Os107/80 (11Os108/80); 12Os4/81; 10Os144/85; 11Os70/86; 14Os70/89 (14Os71/89); 13Os20/91; 13Os88/94 (13Os89/94); 11Os78/06i; 11Os65/07d · 4. Oktober 200710Os23/80 (10Os24/80); 11Os107/80 (11Os108/80); 12Os4/81; 10Os144/85; 11Os70/86; 14Os70/89 (14Os71/89); 13Os20/91; 13Os88/94 (13Os89/94); 11Os78/06i; 11Os65/07d · 4. Oktober 2007 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091817

Veröff: SSt 51/12 = EvBl 1980/196 S 586 = JBl 1980,553 Beisatz: Mit zusätzlicher Begründung (kein Widerspruch zu § 356 StPO). (T1) Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273 Vgl aber; Beisatz: Nach Aufhebung der...

StGB §57 · StGB §58 Abs3 Z2 · StGB §59 · StGB §60
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Auch; nur: Die Frist der Vollstreckbarkeitsverjährung beginnt mit der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen. (T1); Beisatz: Nachträgliche bedingte Strafnachsicht ändert nichts am Fristbeginn für die Vollstreckbarkeitsverjährung. (T2)

StGB §59 Abs2 · StGB §60 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 13Os133/84 (13Os134/84) · 27. September 198413Os133/84 (13Os134/84) · 27. September 1984 · ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091774

Veröff: SSt 55/63 = EvBl 1985/25 S 85 = JBl 1985,374 = RZ 1985/19 S 69

StGB §60 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 13Os187/83 (13Os188/83 - 13Os190/83) · 15. Dezember 198313Os187/83 (13Os188/83 - 13Os190/83) · 15. Dezember 1983 · ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086526

Veröff: EvBl 1984/153 S 610 = RZ 1984/33 S 98 = SSt 54/87

FinStrG §32 · StGB §59 · StGB §60