Bundesgesetze

Strafgesetzbuch

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)

StGBBundesgesetzFassung seit 14. August 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002296 · BGBl. Nr. 60/1974 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 StGB?

  • KernaussageArt. 13 StGB behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 13

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a, 33, 64, 120, 126a, 126b, 128 und 289, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(2) Artikel 1 Z 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.

(3) Artikel 1 Z 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelFünfundzwanzigster Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 Artikel XII
Nächster ParagraphArt. 14 Artikel XIV

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 StGB in einfachen Worten?

Art. 13 StGB behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. August 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2016
Fassung seit
14. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 13:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 45/2025 (NR: GP XXVIII RV 135 AB 146 S. 37. BR: AB 11667 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 135/2023 (NR: GP XXVII RV 2208 AB 2260 S. 233. BR: AB 11322 S. 959.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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