§ 91
§ 91 Schutzmaßnahmen
Fassung: 22. November 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 SeilbG 2003?
- Kernaussage§ 91 SeilbG 2003 behandelt "Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 14
Schutzmaßnahmen
§ 91. (1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.
(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 SeilbG 2003 in einfachen Worten?
§ 91 SeilbG 2003 behandelt "Schutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. November 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2016
- Fassung seit
- 22. November 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)
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Verweise
Rückverweise
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