Bundesgesetze

Seilbahngesetz 2003

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

SeilbG 2003BundesgesetzIn Kraft seit 22. November 2003RIS-Stand 22. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002994 · BGBl. I Nr. 103/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 4. Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

§ 4a

§ 4a

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 4b

§ 4b

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 12a

§ 12a

Fassung: 14. November 2007 bis laufend

§ 12b

§ 12b

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 12c

§ 12c

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 2

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 14a

§ 14a

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 14b

§ 14b

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 14c

§ 14c

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 14d

§ 14d

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 15

§ 15 Vorfragen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 3

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.

§ 16

§ 16 Verfahren

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 4

Verfahren

Allgemeines

§ 16. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 18

§ 18 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

§ 19

§ 19

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 20

§ 20

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 21

§ 21 Konzession

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Konzession

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

§ 22

§ 22

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 23

§ 23

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 24

§ 24

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 31

§ 31 Baugenehmigung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

§ 32

§ 32

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 35

§ 35

Fassung: 14. November 2007 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 37

§ 37

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 38

§ 38

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 39

§ 39

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 41

§ 41

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 42

§ 42

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 43

§ 43

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 44

§ 44

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 45

§ 45

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 46

§ 46 Betriebsbewilligung

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Betriebsbewilligung

§ 46. Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 47

§ 47

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 47a

§ 47a

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 48

§ 48

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 48a

§ 48a Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

§ 48a. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 49

§ 49 Überprüfung bestehender Anlagen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Überprüfung bestehender Anlagen

§ 49. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.

§ 49a

§ 49a Generalrevision von Seilbahnen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Generalrevision von Seilbahnen

§ 49a. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, dass

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

§ 50

§ 50

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 51

§ 51

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 52

§ 52 Abtragung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abtragung

§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt und sind im Bauentwurf aufzunehmen. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Im Abtragungsverfahren haben neben dem Seilbahnunternehmen insbesondere auch die Eigentümer der Liegenschaften, die durch die Seilbahn in Anspruch genommen werden, Parteistellung.

(3) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.

§ 52a

§ 52a

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 53

§ 53 Anrainerbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 5

Anrainerbestimmungen

§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

§ 54

§ 54

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 55

§ 55

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 56

§ 56

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 57

§ 57 Seilbahnstatistik

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 6

Seilbahnstatistik

§ 57. Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

§ 72

§ 72 Konformitätsbewertungsstellen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 9

Konformitätsbewertungsstellen

§ 72. (1) Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.

(2) Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.

§ 75

§ 75 Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 10

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union

§ 75. Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

§ 76

§ 76

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 78

§ 78 Spezifikationen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 11

Spezifikationen

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

§ 81

§ 81 Betriebsleiter, Betriebspersonal

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 12

Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 81. (1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.

(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.

(3) Die Behörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters bescheidmäßig untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1, gemäß § 84 oder der Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat der Behörde die Abberufung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 82

§ 82

Fassung: 22. November 2003 bis 1. Januar 9000

§ 83

§ 83

Fassung: 22. November 2003 bis 1. Januar 9000

§ 84

§ 84

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 85

§ 85

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 86

§ 86 Betriebliche Bestimmungen

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 13

Betriebliche Bestimmungen

§ 86. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.

§ 87

§ 87

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 88

§ 88

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 89

§ 89

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 90

§ 90

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 91

§ 91 Schutzmaßnahmen

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 14

Schutzmaßnahmen

§ 91. (1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.

(2) Der Betrieb darf nur mit Bewilligung durch die Behörde und nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs gewährleistet sind. Die Behörde hat erforderlichenfalls im Interesse der Sicherheit zusätzlich notwendige Auflagen zu treffen.

§ 95

§ 95 Rechte der Seilbahnunternehmen

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 15

Rechte der Seilbahnunternehmen

§ 95. Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.

§ 96

§ 96

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 97

§ 97

Fassung: 14. November 2007 bis laufend

§ 98

§ 98

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 99

§ 99 Pflichten der Seilbahnunternehmen

Fassung: 14. November 2007 bis laufend

Abschnitt 16

Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

§ 100

§ 100

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 101

§ 101

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 102

§ 102

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 103

§ 103

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 104

§ 104

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 105

§ 105

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 106

§ 106 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 17

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 106. Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

§ 107

§ 107

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 108

§ 108

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 109

§ 109

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

§ 110

§ 110 Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 18

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 110. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 Abs. 1 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gemäß § 22 Abs. 2 gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.

(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.

§ 111

§ 111

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 112

§ 112 Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

Fassung: 22. November 2003 bis laufend

Abschnitt 19

Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

§ 112. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

§ 113

§ 113 Strafbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

§ 113. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1, 2 und 4, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89 Abs. 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

§ 114

§ 114

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 115

§ 115

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 116

§ 116

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

§ 117

§ 117 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Abschnitt 21

Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 118

§ 118 Verordnung (EU) 2016/424

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Verordnung (EU) 2016/424

§ 118. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.

§ 119

§ 119 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 119. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 120

§ 120 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 120. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995, BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

(5) Für Baugenehmigungsverfahren, die bereits am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 anhängig sind, können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.

§ 121

§ 121 Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

Fassung: 23. Dezember 2020 bis laufend

Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

§ 121. (1) Der Ablauf der in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, geregelten Fristen, welche nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(2) Der Ablauf von Fristen zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bzw. Vorschreibungen, welche mit Bescheiden gemäß der §§ 48 Abs. 1, 99 oder 105 festgesetzt worden sind und nach dem 13. März 2020 ablaufen würden, wird bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt bis längstens 31. Dezember 2021 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es können dabei auch Ausnahmen von der Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, soweit dies im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes erforderlich ist.

§ 122

§ 122 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

(2) § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.

(3) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:

(__________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 224/2024)

§ 123

§ 123 Vollziehung

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Vollziehung

§ 123. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 112 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß § 14d Abs. 3 mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.