§ 113
§ 113 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 SeilbG 2003?
- Kernaussage§ 113 SeilbG 2003 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine...
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Abschnitt 20
Strafbestimmungen
§ 113. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.
(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1, 2 und 4, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89 Abs. 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 SeilbG 2003 in einfachen Worten?
§ 113 SeilbG 2003 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)
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