Bundesgesetze

Seilbahngesetz 2003

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

SeilbG 2003BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2018RIS-Stand 22. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002994 · BGBl. I Nr. 103/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 113

§ 113 Strafbestimmungen

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 113 SeilbG 2003?

  • Kernaussage§ 113 SeilbG 2003 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

§ 113. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 53, 55, 56, 106, 107 und 108 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1, 2 und 4, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87 Abs. 1 und 2, 88, 89 Abs. 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 20
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 114

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 SeilbG 2003 in einfachen Worten?

§ 113 SeilbG 2003 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2018
Fassung seit
1. Dezember 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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