Bundesgesetze

Seilbahngesetz 2003

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

SeilbG 2003BundesgesetzFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 22. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002994 · BGBl. I Nr. 103/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 49a

§ 49a Generalrevision von Seilbahnen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49a SeilbG 2003?

  • Kernaussage§ 49a SeilbG 2003 behandelt "Generalrevision von Seilbahnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Inkrafttreten vgl. § 122 Abs. 4 Z 2 iVm BGBl. II Nr. 224/2024

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Generalrevision von Seilbahnen

§ 49a. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, dass

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 50

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49a SeilbG 2003 in einfachen Worten?

§ 49a SeilbG 2003 behandelt "Generalrevision von Seilbahnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. August 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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