§ 122
§ 122 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 SeilbG 2003?
- Kernaussage§ 122 SeilbG 2003 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In- und Außerkrafttreten
§ 122. (1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
(2) § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist § 21 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.
(3) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:
(__________
Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 224/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 SeilbG 2003 in einfachen Worten?
§ 122 SeilbG 2003 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2024
- Fassung seit
- 1. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)
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