§ 118
§ 118 Verordnung (EU) 2016/424
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 118 SeilbG 2003?
- Kernaussage§ 118 SeilbG 2003 behandelt "Verordnung (EU) 2016/424" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der...
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Verordnung (EU) 2016/424
§ 118. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 SeilbG 2003 in einfachen Worten?
§ 118 SeilbG 2003 behandelt "Verordnung (EU) 2016/424" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)
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