Bundesgesetze

Seilbahngesetz 2003

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)

SeilbG 2003BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2018RIS-Stand 22. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20002994 · BGBl. I Nr. 103/2003 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Verordnung (EU) 2016/424

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 SeilbG 2003?

  • Kernaussage§ 118 SeilbG 2003 behandelt "Verordnung (EU) 2016/424" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verordnung (EU) 2016/424

§ 118. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 21
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 SeilbG 2003 in einfachen Worten?

§ 118 SeilbG 2003 behandelt "Verordnung (EU) 2016/424" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2018
Fassung seit
1. Dezember 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 139/2020 (NR: GP XXVII RV 477 AB 549 S. 69. BR: AB 10481 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 79/2018 (NR: GP XXVI RV 274 AB 316 S. 43. BR: AB 10046 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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