Bundesgesetze

Rebenverkehrsgesetz 1996

Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

BundesgesetzFassung seit 20. Juli 2002RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010985 · BGBl. Nr. 418/1996 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Rebenverkehrsgesetz 1996?

  • Kernaussage§ 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(3) Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 in einfachen Worten?

§ 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2017
Fassung seit
20. Juli 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
  • BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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