§ 23
§ 23 Übergangsbestimmungen
Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Rebenverkehrsgesetz 1996?
- Kernaussage§ 23 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.
(3) Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Rebenverkehrsgesetz 1996 in einfachen Worten?
§ 23 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2017
- Fassung seit
- 20. Juli 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
- BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
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