§ 18
§ 18 Gebühren
Fassung: 26. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Rebenverkehrsgesetz 1996?
- Kernaussage§ 18 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebühren
§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Rebenverkehrsgesetz 1996 in einfachen Worten?
§ 18 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. April 2017
- Fassung seit
- 26. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
- BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)
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Verweise
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