Bundesgesetze

Rebenverkehrsgesetz 1996

Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

BundesgesetzFassung seit 20. Juli 2002RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010985 · BGBl. Nr. 418/1996 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Rebenverkehrsgesetz 1996?

  • Kernaussage§ 3 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Nächster Paragraph§ 4 Zulassungsverfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Rebenverkehrsgesetz 1996 in einfachen Worten?

§ 3 Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2017
Fassung seit
20. Juli 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
  • BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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