Bundesgesetze

Rebenverkehrsgesetz 1996

Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

BundesgesetzFassung seit 26. April 2017RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010985 · BGBl. Nr. 418/1996 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18a

§ 18a Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18a Rebenverkehrsgesetz 1996?

  • Kernaussage§ 18a Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

§ 18a. (1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen.

(3) Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen.

(4) Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.

(5) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.

(6) Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß § 6 Abs. 5. Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist.

(7) Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des § 18 zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden.

(8) Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 14 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)

(10) Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a Rebenverkehrsgesetz 1996 in einfachen Worten?

§ 18a Rebenverkehrsgesetz 1996 behandelt "Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2017
Fassung seit
26. April 2017
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 110/2002 (NR: GP XXI RV 1133 AB 1154 S. 107. BR: 6667 AB 6676 S. 689.)
  • BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

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