Bundesgesetze

Privatschulgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 20. Mai 2026RIS-Stand 26. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009266 · BGBl. Nr. 244/1962 · 70/08 Privatschulen · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 .

Fassung: 20. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Privatschulgesetz?

  • Kernaussage§ 29 Privatschulgesetz behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 29.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:

(4) § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 19 Abs. 1 lit. b, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

(8) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(12) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten wie folgt in Kraft:

(14) § 5 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten in Kraft:

(16) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 31/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 29.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 28 Schlußbestimmungen.
Nächster Paragraph§ 30 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Privatschulgesetz in einfachen Worten?

§ 29 Privatschulgesetz behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2026
Fassung seit
20. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)

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