Bundesgesetze

Privatschulgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)

BundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 26. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009266 · BGBl. Nr. 244/1962 · 70/08 Privatschulen · Original im RIS öffnen

§ 27b

§ 27b . Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.

Fassung: 20. Mai 2026 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27b Privatschulgesetz?

  • Kernaussage§ 27b Privatschulgesetz behandelt ". Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.

(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 27.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27a
Nächster Paragraph§ 28 Schlußbestimmungen.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27b Privatschulgesetz in einfachen Worten?

§ 27b Privatschulgesetz behandelt ". Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 27b Privatschulgesetz auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2026 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2026
Fassung seit
20. Mai 2026
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 16:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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