Bundesgesetze

Privatschulgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. November 1962RIS-Stand 26. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009266 · BGBl. Nr. 244/1962 · 70/08 Privatschulen · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Schlußbestimmungen.

Fassung: 1. November 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 Privatschulgesetz?

  • Kernaussage§ 28 Privatschulgesetz behandelt "Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlußbestimmungen.

§ 28.

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle das Privatschulwesen (§ 1) regelnden Vorschriften außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere folgende Vorschriften außer Kraft:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 27.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Privatschulgesetz in einfachen Worten?

§ 28 Privatschulgesetz behandelt "Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Rolle spielen Privatschulen bei § 28 Privatschulgesetz?

Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2016
Fassung seit
1. November 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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