Bundesgesetze

Privatschulgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)

BundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 26. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009266 · BGBl. Nr. 244/1962 · 70/08 Privatschulen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 . Widerruf der Bewilligung.

Fassung: 1. November 1962 bis 31. Dezember 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Privatschulgesetz?

  • Kernaussage§ 12 Privatschulgesetz behandelt ". Widerruf der Bewilligung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Privatschulgesetz.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 12. Widerruf der Bewilligung.

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zu widerrufen, sofern nicht § 8 anzuwenden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT II.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Privatschulgesetz in einfachen Worten?

§ 12 Privatschulgesetz behandelt ". Widerruf der Bewilligung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1962 bis 31. Dezember 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2026
Fassung seit
1. November 1962
Fassung bis
31. Dezember 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:01
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.