§ 5
§ 5 . Leiter und Lehrer.
Fassung: 20. Mai 2026 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Privatschulgesetz?
- Kernaussage§ 5 Privatschulgesetz behandelt ". Leiter und Lehrer." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Privatschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben
(5) Die Schulbehörde kann auf Antrag
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Privatschulgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Privatschulgesetz behandelt ". Leiter und Lehrer." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Rolle spielen Privatschulen bei § 5 Privatschulgesetz?
Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Mai 2026 bis 31. Dezember 2026.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2026
- Fassung seit
- 20. Mai 2026
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 09:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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