§ 16
§ 16 . Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
Fassung: 1. November 1962 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Privatschulgesetz?
- Kernaussage§ 16 Privatschulgesetz behandelt ". Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Privatschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Privatschulgesetz in einfachen Worten?
§ 16 Privatschulgesetz behandelt ". Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?
Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.
Gilt § 16 Privatschulgesetz auch für Privatschulen?
Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 1962 bis 31. Dezember 2026.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2026
- Fassung seit
- 1. November 1962
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 31/2026 (NR: GP XXVIII RV 447 AB 467 S. 75. BR: AB 11804 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 135/2021 (VfGH)
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Verweise
Rückverweise
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