§ 15
§ 15 Strafbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 PrAG?
- Kernaussage§ 15 PrAG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
(1a) Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Abs. 1 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in § 33a Abs. 5 Z 2 VStG zwölf Monate beträgt, unberührt.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 PrAG in einfachen Worten?
§ 15 PrAG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 102/2025 (NR: GP XXVIII RV 307 AB 360 S. 55. BR: AB 11730 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 99/2016 (NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)
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