Bundesgesetze

Preisauszeichnungsgesetz

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)

PrAGBundesgesetzFassung seit 1. Juni 1992RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007216 · BGBl. Nr. 146/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Juni 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 PrAG?

  • Kernaussage§ 11 PrAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn...

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Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PrAG in einfachen Worten?

§ 11 PrAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. April 2015
Fassung seit
1. Juni 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 102/2025 (NR: GP XXVIII RV 307 AB 360 S. 55. BR: AB 11730 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 99/2016 (NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)

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Verweise

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