Bundesgesetze

Preisauszeichnungsgesetz

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)

PrAGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007216 · BGBl. Nr. 146/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Art der Auszeichnung

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 PrAG?

  • Kernaussage§ 4 PrAG behandelt "Art der Auszeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Art der Auszeichnung

§ 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.

(1a) Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.

(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PrAG in einfachen Worten?

§ 4 PrAG behandelt "Art der Auszeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2025
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 102/2025 (NR: GP XXVIII RV 307 AB 360 S. 55. BR: AB 11730 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 99/2016 (NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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