Bundesgesetze

Preisauszeichnungsgesetz

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)

PrAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 7. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007216 · BGBl. Nr. 146/1992 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Inkrafttreten

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 PrAG?

  • Kernaussage§ 17 PrAG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder in Kraft.

(5) § 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 10c, § 14 und § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(6) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.

(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen aber frühestens mit 1. September 2000 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(10) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. § 7 zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.

(11) Die §§ 9a, 16, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, § 5, § 10a Abs. 3, § 10c Abs. 1 bis 4, § 14 sowie § 20 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 102/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 7, § 9 Abs. 6 und § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 PrAG in einfachen Worten?

§ 17 PrAG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 102/2025 (NR: GP XXVIII RV 307 AB 360 S. 55. BR: AB 11730 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 110/2022 (NR: GP XXVII RV 1530 AB 1568 S. 167. BR: AB 11062 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 99/2016 (NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)

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