Bundesgesetze

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007152 · BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

  • Kernaussage§ 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/625, nachweislich erfüllt werden.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.

(5) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 6 Verordnungsermächtigung
Nächster Paragraph§ 8 Probenahme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?

§ 7 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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