§ 3
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Fassung: 5. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?
- Kernaussage§ 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Voraussetzungen für das Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
(2) Pflanzenschutzmittel,
(3) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.
(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?
§ 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Voraussetzungen für das Inverkehrbringen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juni 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
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