Bundesgesetze

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007152 · BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Vollzugsklausel

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

  • Kernaussage§ 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollzugsklausel

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 93/2020)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?

§ 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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