§ 19
§ 19 Vollzugsklausel
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?
- Kernaussage§ 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollzugsklausel
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 6 ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 93/2020)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?
§ 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Vollzugsklausel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
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