Bundesgesetze

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007152 · BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Informationsaustausch

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

  • Kernaussage§ 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Informationsaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Informationsaustausch

§ 14. (1) Bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist, insbesondere auch bei der Erstellung der Kontrollpläne und Aktionspläne, in enger Zusammenarbeit vorzugehen und es ist damit eine einheitliche und koordinierte amtliche Kontrolle sicherzustellen. Bei der Erstellung der Jahresberichte über die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten. Die Koordinierung hat im Sinne des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 insbesondere auch die Benachrichtigung über Anzeigen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gegen diejenigen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt ist, und die Informationen über angeordnete Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Vorschriftwidrigkeiten zu umfassen.

(2) Soweit bei der Verwendung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Anwendung gelangen, ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert und anschließend gelöscht werden.

(3) Zur Wahrnehmung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verbundenen Aufgaben, nämlich insbesondere zur Mitwirkung an der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, zur Durchführung von Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, zur Führung des Pflanzenschutzmittel- und des Betriebsregisters, zur Führung von Bescheinigungssystemen über sachkundige Personen sowie zur Sicherstellung der amtlichen Kontrollen, sind die Behörden ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die vorgelegten und ermittelten Daten zu verwenden und an andere Behörden, die diese Daten zur Vollziehung von Gesetzen benötigen, im dazu unbedingt erforderlichen Ausmaß zu übermitteln. Dabei ist für diese Datenkategorien, insbesondere soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen, durch die Ergreifung der jeweils nach dem Stand der Technik gebotenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere auch in Bezug auf die Datensicherheit der verwendeten Daten, entsprochen wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?

§ 14 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Informationsaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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