§ 8
§ 8 Probenahme
Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?
- Kernaussage§ 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Probenahme
§ 8. (1) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.
(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber amtlich verschlossen zurückzulassen.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?
§ 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Probenahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2016
- Fassung seit
- 14. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
- BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
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