Bundesgesetze

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)

BundesgesetzFassung seit 14. Juni 2011RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20007152 · BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Verfall

Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

  • Kernaussage§ 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Verfall" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfall

§ 16. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in einfachen Worten?

§ 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 behandelt "Verfall" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2016
Fassung seit
14. Juni 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 09:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2021 (NR: GP XXVII IA 1380/A AB 816 S. 107. BR: AB 10633 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 93/2020 (NR: GP XXVII RV 236 AB 257 S. 47. BR: AB 10398 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 79/2019 (NR: GP XXVI IA 18/A S. 86. BR: 10191 AB 10200 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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