§ 26
§ 26 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 LVG?
- Kernaussage§ 26 LVG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LVG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
(1a) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).
(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen und bezüglich deren Funktionsdauer ist das in den §§ 26 bis 26b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 7 Z 21, BGBl. I Nr. 153/2020)
(6) Landesvertragslehrpersonen führen:
(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.
(8) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (bd-eg/">Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 LVG in einfachen Worten?
§ 26 LVG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Mai 2026
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:38
- 30. Dezember 2025 bis 31. August 2026RIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Landesverwaltungsgericht Burgenland2
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