§ 17a
§ 17a Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17a LVG?
- Kernaussage§ 17a LVG behandelt "Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LVG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit...
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Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson
§ 17a. (1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß § 17 Abs. 1 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17a LVG in einfachen Worten?
§ 17a LVG behandelt "Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. April 2026
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:38
- 1. September 2015 bis 31. August 2026RIS-Fassung öffnen
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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