Bundesgesetze

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

LVGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008213 · BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 LVG?

  • Kernaussage§ 21 LVG behandelt "Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung

§ 21. (1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt

(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 LVG in einfachen Worten?

§ 21 LVG behandelt "Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise