Bundesgesetze

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

LVGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008213 · BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 7b

§ 7b Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7b LVG?

  • Kernaussage§ 7b LVG behandelt "Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LVG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

§ 7b. (1) Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.

(3) Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.

(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.

(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7b LVG in einfachen Worten?

§ 7b LVG behandelt "Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2024
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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