Bundesgesetze

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

LVGBundesgesetzFassung bis 31. August 2027RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008213 · BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8

Fassung: 1. September 2026 bis 31. August 2027

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