§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 13. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 IQS-G?
- Kernaussage§ 1 IQS-G behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Teil
Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS
Einrichtung und Rechtsstellung
§ 1. (1) Zur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird mit 1. Juli 2020 das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (im Folgenden: IQS) eingerichtet.
(2) Das IQS ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht als nachgeordnete Dienststelle der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(3) Das IQS ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 2c des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981.
(4) Dem IQS kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte, insbesondere Fördermittel Dritter insoweit diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen stehen, zu beantragen und zu erwerben. Das IQS darf von dem erworbenen Vermögen und den erworbenen Rechten im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Gebrauch machen.
(5) Wird das IQS als eigenständiger Rechtsträger tätig, ist im Hinblick auf die Haftung der Organe des IQS das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 IQS-G in einfachen Worten?
§ 1 IQS-G behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2019
- Fassung seit
- 13. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)
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Verweise
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