Bundesgesetze

Forschungsorganisationsgesetz

Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)

FOGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2023RIS-Stand 22. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009514 · BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022 · 72/15 Forschung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand und Ziele

§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2c

§ 2c Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

§ 2d

§ 2d Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

§ 2d. (1) Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:

(2) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 EGovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des EGovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 EGovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somit

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 1)

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 2)

(4) Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.

(5) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.

(6) Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 6 siehe Anlage 3)

(7) Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.

(8) Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetzt

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 4)

(9) Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 9 siehe Anlage 5)

§ 2e

§ 2e Qualitätsmanagement

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Qualitätsmanagement

§ 2e. (1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient

(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:

(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister

(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)

§ 2f

§ 2f Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

§ 2f. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 7)

(2) Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 8)

(4) Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 siehe Anlage 9)

(5) Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 5 siehe Anlage 10)

(6) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(7) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

§ 2g

§ 2g Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2g. (1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

§ 2h

§ 2h Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2h. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 14)

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)

§ 2i

§ 2i Wissens- und Technologietransfer

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Wissens- und Technologietransfer

§ 2i. (1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 16)

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden

(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch

(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)

§ 2k

§ 2k Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2k. (1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 18)

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.

§ 2l

§ 2l Verwaltungsstrafbestimmung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 2l. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

§ 6

§ 6 Berichtswesen

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

3. Abschnitt

Berichtswesen

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 7

§ 7 Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 8

§ 8 Forschungs- und Technologiebericht

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Forschungs- und Technologiebericht

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

§ 9

§ 9 Forschungsdatenbank

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Forschungsdatenbank

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

§ 10

§ 10 Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Forschungsförderungen

§ 10. (1) Förderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln

(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

§ 11

§ 11 Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 12

§ 12 Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

Fassung: 25. Juli 1981 bis laufend

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

§ 12. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.

§ 13

§ 13 Entgelt für Forschungsaufträge

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Entgelt für Forschungsaufträge

§ 13. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

§ 17

§ 17 Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

5. Abschnitt

Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anzuwendende Bestimmungen

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 31

§ 31 Bundesmuseen

Fassung: 15. Juli 2004 bis laufend

Bundesmuseen

§ 31. (1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.

§ 31a

§ 31a Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.

(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.

(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf

(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

§ 32

§ 32 Museumsordnungen

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Museumsordnungen

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

§ 33

§ 33 Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

§ 37

§ 37 Schlussbestimmungen

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

§ 37a

§ 37a Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

§ 37a. (1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(7) Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(9) Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.

(10) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

§ 37b

§ 37b Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

§ 37b. (1) Die Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.

(4) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.

(8) Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.

(9) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 38

§ 38 Inkraft- und Außerkrafttreten

Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4a) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(10a) § 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(12) § 2a Z 13a in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 38a

§ 38a Übergangsbestimmungen

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 38a. (1) Der Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.

(2) Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.

(3) Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.

(5) Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, besteht.

§ 38b

§ 38b Verordnungsermächtigungen

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Verordnungsermächtigungen

§ 38b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

§ 39

§ 39 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung ist

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 7

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 8

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 9

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 10

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 11

Anl. 11

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 12

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 13

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 14

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 15

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 16

Anl. 16

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 17

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Anl. 18

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Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend