Bundesgesetze

IQS-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G)

IQS-GBundesgesetzFassung seit 13. Juni 2019RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010675 · BGBl. I Nr. 50/2019 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Fassung: 13. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 IQS-G?

  • Kernaussage§ 3 IQS-G behandelt "Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. Das IQS hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IQS-G in einfachen Worten?

§ 3 IQS-G behandelt "Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2019
Fassung seit
13. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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