Bundesgesetze

IQS-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G)

IQS-GBundesgesetzFassung seit 13. Juni 2019RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010675 · BGBl. I Nr. 50/2019 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

Fassung: 13. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 IQS-G?

  • Kernaussage§ 7 IQS-G behandelt "Wissenschaftlicher Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 7. (1) Es ist am IQS ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus bis zu fünf von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu bestellen, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung und über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des IQS gemäß § 2 umfassten Bereichen verfügen. Zumindest eine dieser Personen muss dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich angehören. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IQS sowie Personen mit einem Auftragsverhältnis zum IQS können nicht zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats bestellt werden.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.

(3) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät das IQS in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben.

(4) Der Beirat ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Berichte und Protokolle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und diese oder diesen in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, durch konkrete Handlungsempfehlungen beratend zu unterstützen.

(5) Der Beirat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Z 1 und 2 zu erstatten.

(6) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr Beiratssitzungen abzuhalten.

(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.

(8) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann, festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 IQS-G in einfachen Worten?

§ 7 IQS-G behandelt "Wissenschaftlicher Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2019
Fassung seit
13. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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