Bundesgesetze

IQS-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G)

IQS-GBundesgesetzFassung seit 13. Juni 2019RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010675 · BGBl. I Nr. 50/2019 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Jahresabschluss und Übergabebilanz

Fassung: 13. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 IQS-G?

  • Kernaussage§ 9 IQS-G behandelt "Jahresabschluss und Übergabebilanz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Jahresabschluss und Übergabebilanz

§ 9. (1) Insoweit das IQS nach § 1 Abs. 4 als eigenständiger Rechtsträger tätig wird, hat die Direktorin oder der Direktor für jedes Geschäftsjahr mit der Maßgabe, dass das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, eine Darstellung der Verpflichtungen und Forderungen gegenüber Dritten sowie die Ermittlung des Cashflows zu erstellen und spätestens bis 31. Mai des Folgejahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Folgejahr ein Tätigkeitsbericht sowie ein Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zu erstellen und vorzulegen, wenn der Umsatzerlös in den letzten zwei Geschäftsjahren 500.000 Euro überschritten hat. Für den Jahresabschluss ist das IQS wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB zu behandeln. Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der §§ 268 bis 276 UGB durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.

(3) Am Ende der Funktionsperiode hat die Direktorin oder der Direktor im Hinblick auf die Tätigkeiten des IQS im Rahmen des § 1 Abs. 4 für den Zeitraum ab dem Tag des letzten Abschlusses gemäß Abs. 1 oder 2 eine Übergabebilanz zu erstellen. Die Übergabebilanz hat die Vermögenslage des IQS im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode der Direktorin oder des Direktors abzubilden.

(4) Es obliegt der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, die Direktorin oder den Direktor anhand des Abschlusses gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 und der Übergabebilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 IQS-G in einfachen Worten?

§ 9 IQS-G behandelt "Jahresabschluss und Übergabebilanz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2019 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2019
Fassung seit
13. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

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