§ 16
§ 16 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 IQS-G?
- Kernaussage§ 16 IQS-G beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor Einrichtung des IQS und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Direktorin oder des Direktors des IQS endet die Bestellung der Direktorin oder des Direktors des BIFIE gemäß § 9 des BIFIE-Gesetzes 2008. Die Direktorin oder der Direktor des IQS übt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BIFIE aus.
(3) Die zum Bund mit Stichtag 1. Juli 2020 überzuleitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bereits vor dem 1. Juli 2020 die Grundausbildung absolvieren. Die diesbezüglichen Bestimmungen im VBG sowie in der Grundausbildungsverordnung – BMBF, BGBl. II Nr. 49/2015, sind sinngemäß anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 2 Z 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) § 2 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 IQS-G in einfachen Worten?
§ 16 IQS-G beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)
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