§ 14
§ 14 3. Teil
Fassung: 13. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 IQS-G?
- Kernaussage§ 14 IQS-G behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 IQS-G in einfachen Worten?
§ 14 IQS-G behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Juni 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2019
- Fassung seit
- 13. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)
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Verweise
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