§ 2
§ 2 Aufgaben
Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 IQS-G?
- Kernaussage§ 2 IQS-G behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IQS-G.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben
§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.
(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:
(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem Nationalen Bildungsbericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IQS-G in einfachen Worten?
§ 2 IQS-G behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2023
- Fassung seit
- 31. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)
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Verweise
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