Bundesgesetze

IQS-Gesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G)

IQS-GBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2022RIS-Stand 28. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010675 · BGBl. I Nr. 50/2019 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Aufgaben

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IQS-G?

  • Kernaussage§ 2 IQS-G behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IQS-G.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:

(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem Nationalen Bildungsbericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IQS-G in einfachen Worten?

§ 2 IQS-G behandelt "Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2023
Fassung seit
31. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 20/2021 (NR: GP XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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