§ 220e
§ 220e Prüfung des Stimmrechts
Fassung: 26. Juni 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 220e IO?
- Kernaussage§ 220e IO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Der Verwalter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfung des Stimmrechts
§ 220e. (1) Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hat hinsichtlich jeder dieser Forderungen innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob die Forderungen im Hauptverfahren angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden; falls nicht, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Gibt der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Verwalter hat sich auch dazu zu äußern, ob der Gläubiger ein lokaler ist.
(2) Das Gericht hat der Abstimmung die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. Wurde eine Forderung nicht anerkannt oder die Forderung oder die Eigenschaft als lokaler Gläubiger von einem anderen lokalen Gläubiger in der Abstimmungstagsatzung bestritten, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme des Gläubigers zu zählen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 220e IO in einfachen Worten?
§ 220e IO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. Juni 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2017
- Fassung seit
- 26. Juni 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Verweise
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