§ 8
§ 8 Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 IO?
- Kernaussage§ 8 IO behandelt "Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit
§ 8. (1) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Insolvenzmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Schuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 IO in einfachen Worten?
§ 8 IO behandelt "Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:07
- 14. Januar 2006 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 1983 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH3
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Entscheidungen
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IO §2 Abs2 · IO §3 Abs1 · IO §6 · IO §7 · IO §8 · IO §8a · IO §81a Abs2 · EheG §81 · EheG §96 · EO §326 Abs2 Z1 · AußStrG 2005 §5 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 1Ob157/23d · 8. April 20241Ob157/23d · 8. April 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134902IO §2 Abs2 · IO §3 Abs1 · IO §6 · IO §7 · IO §8 · IO §8a · IO §81a Abs2 · EheG §81 · EheG §96 · EO §326 Abs2 Z1 · AußStrG 2005 §5 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 1Ob693/83; 7Ob177/22p · 22. März 20231Ob693/83; 7Ob177/22p · 22. März 2023 · ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064061Veröff: HS XIV/XV/15 vgl; Beisatz: hier: Klagsänderung nach Erklärung des IV führt nicht zum Ausscheiden aus der Insolvenzmasse (T1)
KO §7 · KO §8 · IO §8