§ 201
§ 201 Einleitungshindernisse
Fassung: 17. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 201 IO?
- Kernaussage§ 201 IO behandelt "Einleitungshindernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen über den Tilgungsplan (Abs. 2) treten soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einleitungshindernisse
§ 201. (1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn
(2) Liegt dem Abschöpfungsverfahren ein Tilgungsplan zugrunde, so ist der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens auch dann abzuweisen, wenn
(3) Hat der Schuldner bei dem der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vorangegangenen Vollzug kein Unternehmen betrieben, so ist Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt, wenn der Schuldner binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens ergreift und ab der öffentlichen Bekanntmachung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
(4) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 201 IO in einfachen Worten?
§ 201 IO behandelt "Einleitungshindernisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 17. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob135/12d; 8Ob83/19t · 25. Oktober 20198Ob135/12d; 8Ob83/19t · 25. Oktober 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128490Veröff: SZ 2012/146 Vgl; Beisatz: Das schließt freilich ebenso wenig wie der Gesetzestext aus, dass der Einstellungstatbestand vom Antragsteller auf eine Art und Weise bescheinigt wird, die die (zusätzliche) Einholung einer Strafregisterauskunft entbehrlich erscheinen lässt. (T1)Beisatz: Die Bestimmungen...
IO §201 Abs1 Z1OGH · RechtssatzOGH · 8Ob82/16s · 30. August 20168Ob82/16s · 30. August 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131030Veröff: SZ 2016/84
IO §201 Abs1 Z2OGH · RechtssatzOGH · 8Ob82/16s · 30. August 20168Ob82/16s · 30. August 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131029Veröff: SZ 2016/84
IO §201 Abs1 Z2OGH · RechtssatzOGH · 8Ob82/16s · 30. August 20168Ob82/16s · 30. August 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131031Veröff: SZ 2016/84
IO §201 Abs1 Z2