Bundesgesetze

Insolvenzordnung

Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)

IOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2010RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001736 · RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 · 23/01 Insolvenzordnung · Original im RIS öffnen

§ 149

§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger

Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 149 IO?

  • Kernaussage§ 149 IO behandelt "Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger

§ 149. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

(2) Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelSiebenter Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 IO in einfachen Worten?

§ 149 IO behandelt "Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Februar 2017
Fassung seit
1. Juli 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
Häufige Gerichte
  • OGH6
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 3Ob214/25d; 3Ob206/25b · 27. Januar 20263Ob214/25d; 3Ob206/25b · 27. Januar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142754IO §149 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 3Ob214/25d; 3Ob206/25b · 27. Januar 20263Ob214/25d; 3Ob206/25b · 27. Januar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142755IO §149 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2020/15/0015 · 29. Juni 2022Ra 2020/15/0015 · 29. Juni 2022 · ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150015.L02ABGB §1439 · EStG 1988 §108c · IO §149 Abs1 · IO §156 Abs4 · IO §19 · VwRallgOGH · RechtssatzOGH · 17Ob12/20v · 10. März 202117Ob12/20v · 10. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133574

Veröff: SZ 2021/25

IO §149 Abs1 Satz2
OGH · RechtssatzOGH · 17Ob12/20v · 10. März 202117Ob12/20v · 10. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133806

Beisatz: Ein Anspruch auf Löschung des Pfandrechts besteht jedenfalls erst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans gegenüber dem Absonderungsgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2021/25

IO §149 Abs1 Satz2
OGH · RechtssatzOGH · 9Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v · 10. März 20219Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v · 10. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130517

Veröff: SZ 2015/133 gegenteilig; Anmerkung: Die Entscheidung 1 Ob 88/17y wurde irrtümlich zu RS0130517 gleichgestellt. (T1)Anm: Veröff: SZ 2021/25

IO §149 Abs1 Satz1 · IO §149 Abs1 Satz2
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob22/20m · 8. April 20203Ob22/20m · 8. April 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133102IO §149 · EO §35 · EO §40 · EO §37