§ 149
§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger
Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 149 IO?
- Kernaussage§ 149 IO behandelt "Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger
§ 149. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 IO in einfachen Worten?
§ 149 IO behandelt "Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Februar 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:00
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 147/2021 (NR: GP XXVII RV 950 AB 981 S. 115. BR: AB 10705 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH6
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
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IO §149 Abs1 Satz2OGH · RechtssatzOGH · 17Ob12/20v · 10. März 202117Ob12/20v · 10. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133806Beisatz: Ein Anspruch auf Löschung des Pfandrechts besteht jedenfalls erst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans gegenüber dem Absonderungsgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2021/25
IO §149 Abs1 Satz2OGH · RechtssatzOGH · 9Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v · 10. März 20219Ob17/15p; 1Ob88/17y; 17Ob12/20v · 10. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130517Veröff: SZ 2015/133 gegenteilig; Anmerkung: Die Entscheidung 1 Ob 88/17y wurde irrtümlich zu RS0130517 gleichgestellt. (T1)Anm: Veröff: SZ 2021/25
IO §149 Abs1 Satz1 · IO §149 Abs1 Satz2OGH · RechtssatzOGH · 3Ob22/20m · 8. April 20203Ob22/20m · 8. April 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133102IO §149 · EO §35 · EO §40 · EO §37